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MSC nutzt Möglichkeit der Revision zur Durchsetzung einer bundesweit einheitlichen Handhabung von Service Entgelten

MSC hat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen die vom VSW (Verband Sozialer Wettbewerb) angestrengte Unterlassungsklage bezüglich der Werbung mit dem Hinweis “*zzgl. Service Entgelt“ eingereicht. Damit strebt MSC die Durchsetzung einer bundesweit einheitlichen Handhabung von Service Entgelten an. Mit einer Verhandlung und einer dann folgenden höchstrichterlichen Entscheidung ist frühestens im kommenden Jahr zu rechnen.

Das Oberlandesgericht München hatte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung die Revision von MSC Crociere S.A. gegen die vom VSW angestrengte Unterlassungsklage bezüglich der Werbung mit dem Hinweis “*zzgl. Service Entgelt“ zugelassen.

Hinweis:

Das Landgericht München, das den Fall in erster Instanz verhandelte, sah grundsätzlich in der Preisdarstellung “*zzgl. Service Entgelt“ einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Hiergegen hat sich MSC mit dem Rechtsmittel der Berufung gewendet.

In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung des OLG München heißt es dazu, dass das OLG München zwar ebenfalls einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht. Es hält jedoch die von MSC vertretene Auffassung, dass die PAngV und hier im speziellen der §1 PangV seit dem 13.07.2013 überhaupt nicht mehr gilt, da sie von höherrangigem EU Recht, der sogenannten UGP-Richtlinie überlagert ist, für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dies insbesondere für den Bereich der Dienstleistungen. Das Gericht hat daher die Revision zum BGH gemäß § 543 II S.1 Nr.1 ZPO zugelassen.

Da überdies die bisherige Rechtsprechung der deutschen Obergerichte, bspw. Berlin, Koblenz, Oldenburg und Hamburg, sehr uneinheitlich ausfällt, hat das Gericht auch dieses zum Anlass genommen, die Frage der Bewertung von Service Entgelten in ihrer Bewerbung und Preisdarstellung als revisionsfähig anzusehen.

MSC Crociere S.A. wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die angestrebte bundeseinheitliche Klärung dieser Rechtsfrage nicht nur für sich selbst, sondern auch für die gesamte betroffene Branche herbeizuführen. Aufgrund der derzeitigen Rechtsunsicherheit und aufgrund der zum Teil schon rechtskräftigen Urteile gegen einzelne Vertriebspartner von MSC ist es in verschiedenen OLG-Bezirken jetzt wettbewerbswidrig, mit einem nicht im Endpreis ausgewiesenen Service Entgelt zu werben, in anderen Bezirken jedoch ausdrücklich nicht. Auch dürfen bisher nicht direkt abgemahnte und verklagte Reedereien weiter mit dem nicht in den Endpreis einbezogenen Service Entgelt werben. Diese höchst unterschiedliche Behandlung führt zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung sowie zu Verwirrung im Markt, bei Vertriebspartnern und Kunden.

MSC Crociere S.A. hat im April, also Monate vor dem noch nicht rechtskräftigen OLG-Urteil aus München, seine Service Entgelt-Praxis geändert und spricht seitdem nur noch eine für den Gast freiwillige Trinkgeld-Empfehlung aus.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus unserem Archiv der Pressemitteilungen der Kreuzfahrt-Anbieter - eine Überprüfung oder Bewertung der Inhalte durch cruisetricks.com findet nicht statt.