Die neue „EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr“ tritt am 18. Dezember 2012 in der gesamten Europäischen Union in Kraft. Darauf weist der Deutsche ReiseVerband (DRV) seine Mitglieder hin. Die Verordnung regelt die Rechte von Passagieren mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die Pflichten von Beförderern bei Reiseverspätung oder -absage sowie die Pflichten zur Information der Passagiere und den Umgang mit Beschwerden. Kreuzfahrten sind – mit einigen Ausnahmen – explizit Gegenstand der Verordnung, egal ob es sich dabei um Hochsee- oder Flusskreuzfahrten handelt. Mit der Verordnung, die bereits am 6. Juli 2010 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, sollen die Schiffspassagiere den gleichen Schutz wie Flug- und Bahnpassagiere hinsichtlich Annullierung oder Verspätung eingeräumt bekommen.
„Europäische Verordnungen gelten unmittelbar, sie müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden, so dass betroffene Unternehmen ab 18. Dezember 2012 die Pflichten entlang dieser Schiffspassagierrechteverordnung erfüllen müssen“, macht DRV-Europabeauftrage Anne Steinbrück aufmerksam. Der DRV hatte seine Mitglieder bereits in Rundschreiben vom 12. Juli 2010, 5. Januar 2011 und 21. November 2012 über die Konsequenzen dieser EU-Verordnung informiert.
Der Branchenverband hat das Gesetzgebungsverfahren, das sich über zwei Jahre hingezogen hat, von Anfang an begleitet. Durch seine Lobbyarbeit in Brüssel im Interesse der Mitglieder konnte der DRV gemeinsam mit dem Europäischen Dachverband der Reisebüros und Reiseveranstalter (ECTAA) signifikante Verbesserungen an dem Gesetz bewirken. Dazu zählt, dass Kreuzfahrtpassagiere keinen Anspruch auf Rückerstattung oder anderweitige Beförderung im Falle einer Verspätung oder Annullierung haben, da sie bereits den Schutz der Pauschalreiserichtlinie genießen. Außerdem konnte für den Kreuzfahrtenbereich durchgesetzt werden, dass eine zwingend erforderliche Begleitperson eines behinderten oder in seiner Mobilität eingeschränkten Reisenden keinen Anspruch auf kostenlose Beförderung hat. Ein solcher gesetzlicher Anspruch hätte ein erhebliches Missbrauchsrisiko beinhaltet. Ebenfalls konnte eine praxisgerechte Definition des Begriffes „Reisevermittler“ erzielt werden. Die in der Verordnung enthaltene Definition des „Reiseveranstalters“ hingegen entspricht nicht der deutschen Rechtslage, wodurch ein Abgrenzungsproblem zwischen Reiseveranstalter und Vermittler entstehen kann. Eine Korrektur konnte aber im Gesetzgebungsverfahren nicht erreicht werden.
Der Gesetzgeber hat bei dieser Verordnung aus den „Fehlern“ der Fluggastrechteverordnung gelernt. Die Entschädigungsleistung wird prozentual an den Fahrpreis gekoppelt. Ein Anspruch auf diese entfällt, wenn die Verspätung oder Annullierung durch Wetterbedingungen verursacht wurden, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen würde. Außerdem gibt es eine Grenze bei dem Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der geschuldeten Hilfeleistungen bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land auf 80 Euro je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränken.